Außerlandesbringung abgelehnter Asylwerber,
 die in einem Lehrverhältnis stehen

 

erstellt am
07. 06. 19
13:00 MEZ

Aus rechtlichen Gründen ist nicht beabsichtigt, vom bisher eingeschlagenen Kurs abzuweichen
Wien (bmi) - Aufgrund der wiederholten Kritik an der Außerlandesbringung von Lehrlingen, deren Asylverfahren negativ entscheiden wurde, darf nochmals folgendes festgehalten werden: Das Asylrecht ist ein Sonderrecht. Als solches kommt es jenen Menschen zu Gute, die in ihrem Herkunftsstaat im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt werden und daher nicht dorthin zurückkehren können.

Rechtsstaatliche Entscheidungen, die unter Beachtung aller einschlägigen völker-, europarechtlichen und nationalen Normen getroffen wurden, sind auch weiterhin umzusetzen. Entscheidungen, die eine Ausreiseverpflichtung beinhalten, können jedenfalls nicht alleine durch eine Lehre oder andere Erwerbstätigkeit außer Kraft gesetzt werden.

Daher ist schon aus rechtsstaatlichen Überlegungen nicht beabsichtigt, vom bisher praktizierten Kurs abzuweichen. Dies erfordert ein rechtskonformer Vollzug auf Basis der aktuellen Rechtslage; nicht nur aus rechtsstaatlichen Überlegungen, sondern auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bei der Behandlung anderer Personen, deren Asylantrag ebenso abgelehnt wurde. Rechtskräftige Entscheidungen - die in der Regel gerichtliche Entscheidungen sind – sind von den Behörden zu vollziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom Februar 2019 festgehalten, dass eine Lehre bzw. Berufsausübung nicht als öffentliches Interesse des inländischen Arbeitsmarktes von Art. 8 EMRK umfasst ist und bei der Interessenabwägung nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen, zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen sind.

Von insgesamt etwa 100.000 Schutzgewährungen seit 2015 waren mit Ende April 2019 über 33.000 Fremde, die bereits einen Schutzstatus erhalten haben und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, als arbeitssuchend gemeldet. Für die Integration in den Arbeitsmarkt ist das primäre Augenmerk auf diese Personengruppe zu richten.

 

 

 

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