Reichhardt schickt Forschungsrahmengesetz
 in Begutachtung

 

erstellt am
19. 08. 19
13:00 MEZ

Das Regierungsprogramm 2017-2022 hat den Beschluss eines Forschungsfinanzierungs- gesetzes vorgesehen – ein Projekt, das keinesfalls der aktuellen politischen Situation im Land zum Opfer fallen darf.
Wien (bmvit) - „Um den Forschungs- und Wirtschaftsstandort Österreich weiterzuentwickeln und damit auch zu attraktiveren, darf es in diesem Bereich keinen Stillstand geben“, ist Bundesminister Andreas Reichhardt überzeugt.

„Wir haben das Forschungsfinanzierungsgesetz daher in ein Forschungsrahmengesetz umgewandelt, das wir in dieser Form in Begutachtung schicken. Das bedeutet: wir haben für die zukünftige Bundesregierung den Rahmen vorgegeben, lediglich der Finanzierungspfad muss noch eingesetzt werden. Dadurch kann ein weiterer Zeitverlust vermieden werden“, so Reichhardt.

Mit dem jetzt vorgeschlagenen Forschungsrahmengesetz (FRG) würde erstmals eine spezifische gesetzliche Regelung geschaffen werden, die den Notwendigkeiten einer langfristigen FTI-Finanzierung für mehr Planungssicherheit und einer Reduktion des Verwaltungsaufwands Rechnung tragen. Bis auf den Finanzierungsrahmen konnten in den vergangenen Wochen sämtliche zentralen Elemente des Gesetzentwurfes fertig ausverhandelt werden. Reichhardt betont, dass der Finanzierungspfad bewusst ausgelassen wurde, da seine Aufgabe in der aktuellen Regierung jene ist, für den zukünftigen Minister den Boden zu ebnen, ohne budgetären Vorgaben zu machen.

Folgende Kernelemente soll das Forschungsrahmengesetz beinhalten:

1) Dreijährige Budgets
Innerhalb wiederkehrender dreijähriger Leistungs- und Finanzierungsperioden sind die Budgets der einzelnen Töpfe garantiert und nicht kürzbar. Dies bringt mehr Planungssicherheit und erlaubt den Abschluss dreijähriger Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen mit den zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen. Durch eine haushaltsrechtliche Klarstellung können Vereinbarungen ohne ein eigenes Vorbelastungsgesetz abgeschlossen werden.

2) Instrument der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen ermöglichen eine strategischere Steuerung durch den Bund. Diese Vereinbarungen treten an die Stelle mehrerer jährlicher Einzelbeauftragungen. Bei den Forschungsförderungseinrichtungen wird eine Trennung der strategischen Aufgaben der Ressorts und der operativen Aufgaben der Einrichtungen ermöglicht.

3) Definition der zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen, mit denen Leistungs- bzw. Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen werden
Durch die gesetzliche Definition der zentralen Einrichtungen, auf Basis objektiver Kriterien, wird diesen eine mehrjährige Finanzierungssicherheit eingeräumt. Eine langfristige Finanzierung mit jeweils dreijährigen Vereinbarungen steht einer strategischen Leistungsmessung und einem verbesserten Monitoring gegenüber. Diese zentralen Einrichtungen sind AIT, IST-Austria, ÖAW, SAL, FFG, AWS, CDG, LBG, FWF und OeAD.

 

 

 

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