Standortentwicklungsgesetz mit
 geltendem Unionsrecht kompatibel

 

erstellt am
23. 10. 19
13:00 MEZ

Brüssel/Wien (bmdw) - Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sieht das heimische Standortentwicklungsgesetz in seiner aktuellen Form mit geltendem Unionsrecht kompatibel. Diese Einschätzung wird auch von den Rechtsexperten bestätigt, mit denen das Ministerium in Kontakt steht und die bei der Erstellung des vorliegenden Gesetzes mitgewirkt haben. Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer beurteilt die Kritikpunkte der Kommission in einer ersten Einschätzung wie folgt: „Mit dem gegenständlichen Verfahren bestätigt die Kommission sowohl das Ziel als auch die Grundsätze des Standort-Entwicklungsgesetzes. Diese werden nämlich nicht beanstandet. Die von der Kommission vermuteten insgesamt vier Verstöße gegen die UVP-Richtlinie und das Vorsorgeprinzip können von Österreich mit guten Argumenten entkräftet werden.“

Erstens: Das Standortentwicklungsgesetz beinhaltet keine „Rechtsvermutung der Genehmigung“. Es verpflichtet die zuständige Behörde lediglich, innerhalb von zwölf Monaten – unter voller Beachtung der UVP-Richtlinie – zu entscheiden. Dabei ist das Projekt – allenfalls mit Auflagen – zu genehmigen oder andernfalls abzulehnen.

Zweitens: Das Vorsorgeprinzip wird mit dem beschleunigten Verfahren nicht verletzt, da auch in diesem Verfahren die möglicherweise negativen Auswirkungen auf die Umwelt auf der Grundlage zuverlässiger wissenschaftlicher Daten umfassend bewertet werden.

Drittens: Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Ausgang des Verfahrens erfolgt rechtzeitig und – bei richtlinienkonformer Auslegung des Standort-Entwicklungsgesetzes – auch vollständig.

Viertens: Der Rechtsschutz im Falle einer Säumnisbeschwerde ist gewährleistet, wenn Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zum beschleunigten UVP-Verfahren erhalten. Die Entscheidung wird jedenfalls von einem Gericht getroffen, gegen dessen Entscheidung ein – wenn auch auf grundsätzliche Rechtsfragen beschränktes – Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Das Unionsrecht verlangt nämlich kein zweistufiges gerichtliches Rechtsschutzverfahren.

„Sollte die Kommission die Argumente Österreichs nicht teilen und eine Vertragsverletzungsklage beim EuGH erheben, ist dessen Urteil abzuwarten. Sollte der EuGH den Argumenten der Kommission folgen und eine Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben aus der UVP-Richtlinie und dem Vorsorgeprinzip durch das Standort-Entwicklungsgesetz feststellen, so ist dieses nicht aufzuheben, sondern lediglich entsprechend anzupassen“, legt Univ. Prof. Dr. Obwexer dar.

Auch Dr. Wilhelm Bergthaler sieht in seiner Einschätzung die Kritikpunkte der Kommission widerlegbar, der Kernvorwurf wurde im Zuge der Erarbeitung ernst genommen und bereits ausgeräumt. „Der Kernvorwurf der Kommission richtet sich gegen einen Streitpunkt, der schon im Begutachtungsverfahren ausgeräumt wurde: die vermeintliche ‚Rechtsvermutung‘, dass Vorhaben nach Ablauf der 12-Monatsfrist genehmigt werden müssten. Das ist im Standortentwicklungsgesetz nicht mehr vorgesehen. Die UVP-Genehmigungsstandards gelten auch hier ungeschmälert; das bestätigt die Judikatur des VwGH zu einer älteren, nahezu gleichlautenden Bestimmung des UVP-Gesetzes. Auch alle rechtswissenschaftlichen Kommentare gehen von einem EU-konformen Verständnis aus. Die übrigen beiden Punkte beruhen auf Missverständnissen zum allgemeinen Verwaltungsverfahren, die nicht spezifisch mit dem Standortentwicklungsgesetz zu tun haben und aufzuklären sind. Die wesentlichen verfahrensbeschleunigenden Instrumente des Standortentwicklungsgesetzes bleiben von der EU zu Recht unbeanstandet: das reicht von der strafferen Verfahrensgliederung bis zu Kostenfolgen bei mutwilliger Prozessverschleppung“, so Dr. Bergthaler.

Das Aufforderungsschreiben der EU-Kommission zu einer Stellungnahme entspricht dem üblichen Prozedere am Beginn eines Vertragsverletzungsverfahrens. Österreich hat nun zwei Monate Zeit, um sich zu den Kritikpunkten zu äußern und mögliche Missverständnisse oder Unklarheiten auszuräumen. Das BMDW wird die Anmerkungen der Kommission entsprechend prüfen und innerhalb der vorgegebenen Frist eine inhaltliche Beantwortung an die EU-Kommission übermitteln.

 

 

 

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