Der Sonntag gilt auch im Hotel- und Gastgewerbe als Sonntag  

erstellt am
07. 02. 03

Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber der Finanzverwaltung
Wien (pwk) - Ein mit Unterstützung der Wirtschaftskammer Tirol erwirktes Erkenntnis beendet endlich die Unsicherheit in der Lohnverrechnung: auch im Hotel und Gastgewerbe sind die Zuschläge für an Sonntagen geleistete Überstunden innerhalb der gesetzlichen Freigrenzen von der Lohnsteuer befreit.

Bereits seit Jahren gab es für Betriebe im Hotel- und Gastgewerbe immer wieder Lohnsteuernachforderungsbescheide der Finanzverwaltung, da diese im Rahmen der betrieblichen Abgabenprüfungen die Zuschläge für von Arbeitnehmern an Sonntag geleistete Überstunden nicht weiter als lohnsteuerbegünstigt anerkennen wollte. Weil der Kollektivvertrag im Gastgewerbe den Sonntag durch einen Ersatzruhetag ersetzen würde, seien nach Auffassung der Finanzverwaltung nur solche Überstundenleistungen steuerbegünstigt, die an einem "Ersatzruhetag" erbracht wurden. Die Leistung von Überstunden am Ersatzruhetag ist aber schon aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen gar nicht zulässig sondern ausdrücklich verboten.

Die Auslegung der Finanz würde somit zum absurden Ergebnis führen, dass eine Lohnsteuerbefreiung nur bei Verrichtung gesetzlich nicht zulässiger Überstunden möglich gewesen wäre. Damit wäre de facto das gesamte Hotel- und Gastgewerbe von der Begünstigung des Einkommenssteuergesetzes ausgeschlossen und die Betriebe und ihre Beschäftigten benachteiligt, weil deren Überstundenzuschlägen ausnahmslos der vollen Besteuerung unterliegen.

Das mit Unterstützung der Wirtschaftskammer Tirol durch die Innsbrucker Rechtsanwälte Mag. Norbert Huber und Dr. Markus Orgler vor dem Verwaltungsgerichtshof geführte Musterverfahren hat nun eine Klarstellung dieser leidigen Frage im Sinne der Betriebe und deren Mitarbeiter gebracht.

Der VWGH hat im Erkenntnis vom 17. 12.2002 klargestellt, dass auch im Gastgewerbe die am Sonntag geleisteten Überstunden im Rahmen der Freigrenze des § 68 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (derzeit 360,-- Euro) jedenfalls steuerbefreit sind. Die Regelung im Kollektivvertrag, wonach anstelle des Sonntags ein Ersatzruhetag fällt, ist für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Belang.

Der Obmann des Fachverbandes Gastronomie in der Wirtschaftskammer Österreich, Komm.Rat Helmut Hinterleitner, freut sich, dass der Verwaltungsgerichtshof den Argumenten der Branchenvertretung gefolgt ist und die Sache damit österreichweit geklärt werden konnte: "Das Erkenntnis ist für uns von großer Bedeutung. Dadurch wird endlich Rechtssicherheit geschaffen und das Gastgewerbe in der Frage der steuerlichen Behandlung der Sonntags-Überstundenarbeit nicht mehr benachteiligt."
 
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