Justizminister Böhmdorfer:
»Jahrhundertwerk« StPO- Reform
 

erstellt am
20. 03. 03

Reform vom Ministerrat in seiner ersten Sitzung verabschiedet
Wien (bmj) - Der Entwurf eines Strafprozessreformgesetzes - die Neukodifikation des strafprozessualen Vorverfahrens - hat den ersten Ministerrat vom Dienstag (18. 03.) der neugebildeten Regierungskoalition passiert

Justizminister Dr. Dieter Böhmdorfer hat heute das größte und komplexeste Legislativprojekt des Justizressorts seit dem Strafgesetzbuch, das 1975 in Kraft getreten ist, dem Ministerrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Durch den Entwurf eines Strafprozessreformgesetzes wird etwa die Hälfte des einschlägigen Rechtsbestandes (des Vorverfahrens der Strafprozessordnung) neu gestaltet. "Es sei ein symbolisches Zeichen für die Reformkraft der neugebildeten Bundesregierung, dass ein Reformwerk von dieser Tragweite und Bedeutung gleich im ersten Ministerrat dieser Bundesregierung beschlossen werden konnte", erklärte Dr. Dieter Böhmdorfer im Anschluss an den Ministerrat. Immerhin stamme die Strafprozeßordnung 1975 (StPO) in ihrer Struktur aus dem vorletzten Jahrhundert (1873) . Sie ist daher - insbesondere das "Vorverfahren" (bis zur Anklage) betreffend - überholt und dringend reformbedürftig; das wird in Fachkreisen von allen Seiten grundsätzlich anerkannt. Er freue sich, dem Nationalrat nunmehr ein ausgereiftes Reformvorhaben mir klarer Zielvorstellung vorlegen zu können. Zur Geschichte der Reform und zur Entgegnung allfälliger Einwände in Richtung eines übereilten Vorgehens erinnert Justizminister Dr. Dieter Böhmdorfer, dass das BMJ nach mehrjährigen Fachdiskussionen
1995 ein Konzept,
1998 einen (Teil-)"Diskussionsentwurf" in "Paragrafenform" vorgestellt und
2001 einen kompletten Ministerialentwurf (216 §§) zur Begutachtung versandt hat.

Es wird auf bisherigen Entwürfen sowie auf Reformvorschlägen der Professoren MOOS und FUCHS aufgebaut und ein einheitliches Ermittlungsverfahren vorgeschlagen, in dem die Staatsanwaltschaft zentrale justizielle Ermittlungsbehörde werden soll, der die Führung des Vorverfahrens gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden obliegt. Die Ermittlungstätigkeit wird in erster Linie den Sicherheitsbehörden zugewiesen, allerdings in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und unter deren Kontrolle. Das Recht und die Pflicht der Polizei und der Gendarmerie, auch selbständig, von sich aus, zu ermitteln, soll gesetzlich festgeschrieben werden. Polizei und Gendarmerie wird modernes legistisches Rüstzeug für die kriminalpolizeiliche Tätigkeit an die Hand gegeben, dessen Einsatz aber an strenge Kontrolle durch die Justiz (Staatsanwaltschaft und Gericht) gebunden ist (Aufschub von Ermittlungen [zB "kontrollierte Lieferungen" von Suchtgift], Einsatz von Zwangsgewalt und Beugemitteln, Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten, Art und Umfang der Identitätsfeststellung und der körperlichen Untersuchung von Personen, Persons- und Hausdurchsuchung, Einsatz der DNA-Analyse, Observation, Fahndung und verdeckte Ermittlungen, Abschluss von Scheingeschäften [z.B. Suchtgiftankauf] und Einsatz von Lockspitzeln, Augenschein und Tatrekonstruktion, Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten, Datenverarbeitung).

Die richterliche Kontrolle soll erhalten und ausgebaut werden (Bewilligung wesentlicher Grundrechtseingriffe, Rechtsschutz, Beweissicherung - insbesondere durch kontradiktorische Vernehmungen). Die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Gerichts wird gestärkt, indem es von der unmittelbaren Ermittlungstätigkeit entbunden werden wird, ihm jedoch die Kontrolle von Staatsanwaltschaft und Polizei auf Grund von Rechtsschutzgesuchen Betroffener übertragen wird.

Die Rolle der Beteiligten des Verfahrens, als von Beschuldigten und Opfern soll vor allem durch weitere Informations-, Beteiligungs- und Antragsrechte verstärkt werden.

Geschädigten und durch eine strafbare Handlung in ihren Interessen sonst verletzten Personen wird die Möglichkeit eingeräumt, beim (Oberlandes-) Gericht die Fortführung eines Verfahrens zu verlangen, das von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde ("Klageerzwingung"). Dadurch könnte eine Weisung des Justizministers, ein Verfahren einzustellen, durch Gerichtsentscheidung wirkungslos werden.

Ich bin überzeugt, dass mit diesem Reformvorhaben sowohl Anliegen nach einer effizienten Verbrechensverfolgung als auch modernen rechtsstaatlichen Anforderungen im Bereich des Schutzes Unschuldiger wie auch der Interessen der Opfer strafbarer Handlungen bestmöglich umgesetzt werden, schließt Justizminister Dr. Dieter Böhmdorfer.
     
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