Bösch: »Gleichberechtigung für alle Mitgliedstaaten in der EU«  

erstellt am
16. 06. 03

»Daß jedes Mitgliedsland auch weiterhin einen Kommissar stellt, ist eben so wichtig wie ein gleichberechtigter Vorsitzwechsel im Europäischen Rat«
Wien (fpd) - Der stellvertretende freiheitliche Klubobmann Dr. Reinhard E. Bösch bedauert, daß im Ergebnis des EU-Konvents die Meinung eines erheblichen Teiles seiner Mitglieder nicht berücksichtigt wurde.

So sei eine wesentliche Forderung von vor allem kleineren Mitgliedstaaten gewesen, die gleichberechtigte Rotation im EU-Vorsitzwechsel beizubehalten und auch nach 2009 pro Mitgliedsland einen stimmberechtigten Kommissar zu stellen. Hingegen schlage das Präsidium als Ergebnis einen gewählten Präsidenten für zweieinhalb Jahre vor, sowie eine Kommission von 14 stimmberechtigten und 14 nicht stimmberechtigten Kommissaren.

Abgesehen davon habe der Konvent erhebliche Fortschritte für die Union erzielt. Diese wären zum Beispiel:

  • Die ausdrückliche Möglichkeit eines freiwilligen Austrittes aus der Union nach einem entsprechenden innerstaatlichen Beschluß, welche in Art. I-59 des Verfassungsvertragsentwurfes verankert ist.
  • Die in Art. I-58 festgeschriebene Regelung, welche vertragswidrige willkürliche Sanktionen gegen Mitgliedstaaten, wie sie im Jahre 2000 gegen Österreich verhängt wurden, nicht mehr möglich macht.
  • Die Befugnis zur Auslösung eines Frühwarnmechanismus bei vermuteter Verletzung des Subsidiaritätsprinzips für jedes einzelstaatliche Parlament; dabei soll es Sache des jeweiligen Parlaments sein, die internen Verfahren für die Anhörung seiner beiden Kammern und/oder gegebenenfalls der Regionalparlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen festzulegen.
  • Der Europäische Gerichtshof ist für die Prüfung der Klagen zuständig, die von den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auf Ersuchen ihrer einzelstaatlichen Parlamente und/oder ihrer Regionalparlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen, wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip eingereicht werden.
  • Die ausdrückliche Festlegung eines Zwei-Kammern-Systems über das Mitentscheidungsverfahren Parlament und Legislativrat.
  • Die Begriffe Europäisches Rahmengesetz, Gesetz und Verordnung schaffen vermehrt Klarheit unter den Rechtsakten.
  • In entscheidenden Bereichen wie Vertragsänderung und Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bleibt die Einstimmigkeit erhalten.
  • Die Bürgerrechtscharta wird Bestandteil des Verfassungsvertrags.

Bösch hofft, daß durch diesen Verfassungsvertragsentwurf zum Ausdruck komme, daß am Ende des Integrationsprozesses nicht die "Vereinigten Staaten von Europa" stehen sollen, sondern eine neue Form des friedlichen, gleichberechtigten und fairen Miteinanders der Nationalstaaten und deren Bevölkerungen.

     
zurück