Gesetz erlaubt offene Geschäfte zwischen Montag 5 Uhr und Samstag 18 Uhr  

erstellt am
01. 08. 03

Gesamtöffnungszeit auf 66 Stunden pro Woche bleibt – Keine Veränderungen an Sonn- und Feiertagen
Wien (bmwa) - Das neue Ladenöffnungsgesetz 2003 wurde am Donnerstag (31. 07.) kundgemacht und tritt am Freitag (01. 08.)  in Kraft. Das Gesetz erlaubt bei einer maximalen Gesamtöffnungszeit von 66 Stunden offene Geschäfte zwischen Montag 5 Uhr und Samstag 18 Uhr. Für den Verkauf an Sonn- und Feiertagen gibt es keine Änderungen. Wie dieser Rahmen konkret genützt werden darf, liegt in der Verantwortung der Landeshauptleute. Legen diese keine konkreten Zeiten durch Verordnung fest, dürfen die Geschäfte unter Beachtung der maximalen Gesamtöffnungszeit von Montag bis Freitag jeweils zwischen 5 Uhr und 21 Uhr und an Samstagen zwischen 5 Uhr und 18 Uhr geöffnet sein. Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein erklärte dazu, das neue Gesetz sei maßvoll und nehme auf die Bedürfnisse der Menschen Rücksicht. "Gleichzeitig werden Wirtschaft und Handel von einer Wachstumsbremse befreit", so der Minister.

Bartenstein will mit dieser Liberalisierung und Flexibilisierung "den Unternehmern mehr Möglichkeiten für konsumentenfreundliche Öffnungszeiten geben und die Gefahr eines Abflusses an Kaufkraft minimieren". Der Minister verwies auf die direkten Nachbarn Tschechien und Ungarn, wo es überhaupt keine Begrenzung der Öffnungszeiten gebe. Eine Verpflichtung zum vollen Ausschöpfen der Möglichkeiten besteht nicht. Auch die Wochenarbeitszeit für die Arbeitnehmer (38,5 Stunden) bleibt davon unberührt. Die Verordnungsermächtigung für die Landeshauptleute macht es möglich, spezifische Interessen der Bundesländer zu berücksichtigen und im Sinne der Arbeitsplatzsicherung flexibel auf die Situationen in den angrenzenden Ländern zu Österreich zu reagieren. Wo es Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung und der Touristen sowie besondere regionale und örtliche Gegebenheiten erfordern, können die Landeshauptleute auch Öffnungszeiten im Ausmaß von 72 Stunden pro Woche durch Verordnung festlegen. Auch der Umfang der Möglichkeiten für offene Geschäfte an Sonn- und Feiertagen verändert sich dadurch nicht.

Eine weitere Verbesserung gibt es bei handelsähnlichen Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseuren, Banken oder Reisebüros. Bisher war dort die Samstagnachmittag-Öffnung nur beschränkt oder gar nicht möglich. In Zukunft können auch diese Branchen am Samstagnachmittag ihre Dienste anbieten.
     
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