EU-Kommission leitet Konsultation zur Arbeitszeit ein  

erstellt am
06. 01. 04

Brüssel (eu.int) - Die Europäische Kommission ruft alle interessierten Parteien auf, einen Beitrag zu einer Konsultation zum Thema Arbeitszeit zu leisten, nachdem ein Bericht über die Auswirkungen der derzeitigen einschlägigen EU-Rechtsetzung veröffentlicht worden ist. Schwerpunkt des Berichts sind die Problematik des so genannten „Opt-out", das es Einzelpersonen ermöglicht, auf ihre Rechte aus der Richtlinie zu verzichten, sowie Definition und Berechnung der Arbeitszeit. Als Folge jüngster Urteile des Europäischen Gerichtshofs nehmen jetzt mehr Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Opt-out in Anspruch. Die Kommission will mit ihrer Konsultation der Frage nachgehen, wie die Richtlinie in Zukunft überarbeitet werden könnte.

„Selbstverständlich achten wir die Freiheit der einzelnen, darüber zu entscheiden, wie sie arbeiten", bemerkte Anna Diamantopoulou, für Beschäftigung und Soziales zuständige Kommissarin. „In der Praxis werden aber die von der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer, wenn diese sich zu dem Opt-out bereit erklären, nicht ordnungsgemäß angewandt. Wir müssen eine Lösung finden, die den Interessen aller Betroffenen gerecht wird. Wir müssen auch darüber nachdenken, wie sich die Arbeitszeit optimal definieren lässt, damit wir vermeiden, dass aus den jetzigen flexiblen rechtlichen Rahmenbedingungen unnötige Belastungen erwachsen."

Das Kommissionsdokument verfolgt drei Ziele
Analyse der Umsetzung des Opt-out und Abweichungen von dem Zeitraum, in dem die Arbeitszeit berechnet wird („Bezugszeitraum")

Analyse der Auswirkungen der neuesten Rechtsprechung, bei der es um die Definition der Arbeitszeit und um die Einstufung von „Bereitschaftsdienst" ging, d. h. um die Frage, ob dieser als „Arbeitszeit" oder „Ruhezeit" zu gelten hat

Konsultation interessierter Parteien zu möglichen zukünftigen Änderungen der Richtlinie
Der Arbeitszeitrichtlinie kommt entscheidende Bedeutung zu, wenn es sich um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor den Auswirkungen von übermäßig langer Arbeitsdauer, unzureichenden Ruhezeiten und unregelmäßigen Arbeitszeiten handelt. Sie kann auch zu erhöhter Produktivität und einer gelungeneren Vereinbarung von Arbeit und Familienleben beitragen.

1993 handelte das Vereinigte Königreich eine Opting-out-Lösung aus, die den Mitgliedstaaten erlaubt, die Begrenzung der Arbeitszeit unter bestimmten Bedingungen nicht anzuwenden: vorherige Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers, keine negativen Konsequenzen bei einer Weigerung, die Opting-out-Lösung zu wählen und Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Personen, die sich für das Opt-out entschieden haben.

In Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Spanien und Luxemburg hat man Rechtsvorschriften verabschiedet, um in bestimmten Sektoren die Möglichkeit des Opt-out in begrenztem Umfang zu nutzen oder man bereitet derartige Vorschriften vor. Dem Bericht der Kommission ist zu entnehmen, dass nicht sämtliche Garantien der Richtlinie tatsächlich eingehalten werden. So wird z. B. Besorgnis darüber geäußert, dass von Arbeitnehmern häufig verlangt wird, gleichzeitig mit ihrem Arbeitsvertrag auch die Opt-out-Vereinbarung zu unterzeichnen, was eine Beeinträchtigung der Wahlfreiheit bedeutet.

Bei der Konsultation werden Reaktionen zu fünf wesentlichen Punkten erwartet, im Hinblick auf eine zukünftige Überarbeitung der Richtlinie:

Dauer des Bezugszeitraums derzeit vier Monate, mit der Möglichkeit, unter gewissen Umständen sechs Monate oder ein Jahr zuzulassen

Definition der Arbeitszeit nach jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs über Bereitschaftsdienstzeiten

Bedingungen für die Anwendung der Opt-out-Klausel

Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Familienleben

Möglichkeiten des optimalen Ausgleichs

Der Termin für die Konsultation ist der 31. März 2004.
 
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