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Entschädigung für Nachkriegsenteignungen in Kroatien nun für alle ÖsterreicherInnen

Wien (bmaa) - ÖsterreicherInnen, deren Eigentum im Gefolge des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet der heutigen Republik Kroatien verstaatlicht wurde und die nicht bereits aufgrund des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes aus dem Jahr 1962 - BGBl. Nr. 195/1962 - oder aufgrund des Jugoslawien-Entschädigungsgesetzes aus dem Jahr 1980 - BGBl. Nr. 500/1980 - Entschädigungen erhalten haben, können ab sofort - und bis spätestens 4. Jänner 2003 - bei den örtlich zuständigen Behörden in Kroatien + Anträge auf Restitution bzw. Entschädigung stellen.

Dies betrifft insbesondere Angehörige der damaligen deutschsprachigen Minderheit - einschließlich der "Donauschwaben" -, die als damals jugoslawische Staatsangehörige enteignet wurden.

Das kroatische Entschädigungsgesetz vom 11. Oktober 1996 wurde vom kroatischen Parlament am 5. Juli 2002 aufgrund einer Entscheidung des kroatischen Verfassungsgerichtes vom 21. April 1999 novelliert. Damit sind nun grundsätzlich auch ausländische physische und juristische Personen restitutions- bzw. entschädigungsberechtigt.

Antragsberechtigt sind die früheren Eigentümer - bzw. deren gesetzliche Erben der ersten Erbfolge -, die die Anspruchsberechtigung auf Rückgabe oder Entschädigung für enteignetes Vermögen nach den Bestimmungen der Novelle 2002 erworben haben, aber bisher noch keinen Antrag eingebracht hatten, sowie solche, deren Anträgen nicht stattgegeben wurde. Inhaltliche und formale Anforderungen an einen derartigen Antrag finden sich in den §§ 66 und 67 des Entschädigungsgesetzes.*

Die "gesetzlichen Erben der ersten Erbfolge" umfassen den/die Ehegatte/in und Kinder, sowie Enkel nur, wenn deren - erbberechtigt gewesener - Elternteil vor dem erblassenden Großelternteil gestorben ist.

Anträge können direkt oder mit Hilfe einer/s Rechtsanwaltes/anwältin eingebracht werden.

Alle derartigen Anträge und Leistungen sind von kroatischen Verwaltungsabgaben befreit.

Deutschsprachige kroatische RechtsanwältInnen sind auf der Website der kroatischen Rechtsanwaltskammer www.odvj-komora.hr/WebStuff/Bar.html abrufbar (gehen Sie dort im linken Menü auf "Foreign Languages", dann wiederum im linken Menü auf "German", danach auf dem oberen Seiterand auf "Lawyers"; danach finden Sie die deutschsprachigen RechtsanwältInnen alphabetisch nach Orten aufgelistet). - Weiters besteht eine Liste von der österreichischen Außenhandelsstelle in Agram unverbindlich empfohlener kroatischer Rechtsanwälte/anwältinnen, für die keinerlei Haftung übernommen wird.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass weder das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten noch die Österreichische Botschaft Agram befugt ist, derartige privatrechtliche Angelegenheiten für Entschädigungswerber zu führen oder zu vertreten.

Die Texte des kroatischen Entschädigungsgesetzes 1996 und dessen Novelle 2002 - samt nicht-offizieller Übersetzungen ins Deutsche - sowie die Listen der für die Antragseinbringung zuständigen kroatischen Behörden, der deutschsprachigen kroatischen Rechtsanwälte/anwältinnen und der von der österreichischen Außenhandelsstelle in Agram empfohlenen Rechtsanwälte/anwältinnen befinden sich auf der Website des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - www.bmaa.gv.at - unter Service / Konsularfragen: Vermögensfragen / Kroatien.

All diese Informationen befinden sich auch der AuslandsösterreicherInnen-Website des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - www.AuslandsoesterreicherInnen.at - unter Deutsch / Service / Vermögensfragen / Kroatien.

Die Interessensvereinigung der österreichischen "Donauschwaben", die 'Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft', verfügt in ganz Österreich über Teilorganisationen, die auch in Individualfällen Beratungen anbieten. Ihre Adressen sind unter www.vloe.at/donauschwaben/index (unter ‚Verbände') abrufbar.

ohne Gewähr


+ bei den für vermögensrechtliche Angelegenheiten zuständigen Dienststellen in den Ämtern der staatlichen Verwaltung in den Gespanschaften ('imovinsko pravni odjel' der 'Zupanija')

* "Artikel 66: Ein Antrag auf Entschädigung für entzogene Vermögenswerte enthält:
1) Angaben über den Antragsteller:

  • wenn der frühere Eigentümer den Antrag stellt: Vor- und Zuname, Angaben über die Geburt und den ständigen Wohnsitz, ..., Einheitsmatrikelnummer des Bürgers, Vor- und Zuname sowie Wohnsitz des Bevollmächtigten, wenn der Antragsteller keinen ständigen Wohnsitz auf dem Territorium der Republik Kroatien hat;
  • wenn der gesetzliche Erbe den Antrag stellt: Nachweis über den Besitz der kroatischen Staatsbürgerschaft, Angaben über das Geburts- und Todesdatum sowie den letzten ständigen Wohnsitz des früheren Eigentümers, Angaben, mit denen er nachweist, dass er durch seine Verwandtschaft mit dem früheren Eigentümer in der ersten Erbfolgereihe steht.

2) Angaben über die Vermögenswerte, die Gegenstand der Entschädigung sind; wenn sich der Antrag auf unbewegliche Sachen bezieht, muss im Antrag folgendes enthalten sein:

  • Angaben über den Ort, an dem sich die unbewegliche Sache befindet, sowie, wer heute das Eigentums- bzw. das Verfügungsrecht über diese unbewegliche Sache hat, die Nummer der Grundbuchparzelle und die Einlagezahl des Grundbuchs sowie die Bezeichnung der Katastergemeinde, in der sich die gegenständliche unbewegliche Sache befindet.

3) Die Rechtsgrundlage für die Verstaatlichung bzw. die Vergesellschaftung der Vermögenswerte, die Gegenstand der Entschädigung sind.

Artikel 67: Dem Antrag wird folgendes beigelegt:

  1. … Nachweis über die eingehaltene ununterbrochene Rechtsnachfolge und den Sitz auf dem Territorium der Republik Kroatien,
  2. Akt über die Verstaatlichung bzw. Vergesellschaftung der Vermögenswerte,
  3. Grundbuchauszug mit allen Ein- und Austragungen ab dem Tag der Vergesellschaftung bis zum Tag der Antragstellung,
  4. eine von den kroatischen staatlichen Behörden beglaubigte Vollmacht,
  5. Auszug aus der Sterbematrikel oder die Todeserklärung einer verschollenen Person, wenn der gesetzliche Erbe den Antrag stellt,
  6. rechtskräftiger Beschluss über die Erbfolge,
  7. sonstige Dokumente oder Beweise, mit denen die Begründung des Antrags festgesellt werden kann." (Übersetzung ohne Gewähr)

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