Informationen zur Wahlbeteiligung

     
Sehr geehrte Österreicherinnen und Österreicher im Ausland !

Wien (bmaa 11. 09.) - Aufgrund bereits vielfacher Anfragen darf ich Ihnen folgende Informationen zum Wahlrecht im Ausland in Form eines weiterleitbaren Textes übermitteln und Sie bitten, diesen Text an "PassösterreicherInnen" so bald wie möglich und so breit wie möglich weiterzuleiten.

Sie finden alle Details - samt Formularen - auf der AuslandsöstereicherInnen- Website des BMaA - www.AuslandsoesterreicherInnen.at unter Deutsch / Service / Wählerdienst.

Dort finden Sie auch für Ihre Fragen und mögliche persönliche Kontaktnahme die Adresse und Kontaktmöglichkeiten der Ihrem Wohnort nächstliegenden österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsularabteilung bzw. General-/Konsulat).

Dies betrifft den Fall, dass Sie ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben. Gem. § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 idgF ist dieser wie folgt definiert: "Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."

Die konkrete Stimmabgabe im Ausland, die sofort nach Erhalt der Wahlkarte durchgeführt werden kann, ist - unabhängig vom Ort Ihres Hauptwohnsitzes - gem. der Nationalratswahlordnung (NRWO) 1992 idgF wie folgt geregelt: "Stimmenabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland".
   
§ 60.
(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.


(2) Für den Fall, daß der Wähler von der im Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, bedarf es auf der Wahlkarte der Bestätigung durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hierzu bestimmten Beamten. Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß vor Schließung des letzten Wahllokals in Österreich ausgestellt worden sein.


(3) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen


(4) Weiters kann die Bestätigung durch einen volljährigen Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erfolgen, der über einen gültigen österreichischen Reisepaß verfügt, dessen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.

(5) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

(6) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß bis spätestens am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Verspätet einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen."

Dazu benötigen Sie eine 'WAHLKARTE', die erst AB AUSSCHREIBUNG der Wahl DIREKT bei jener Gemeinde, wo Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, ev. auch über die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland - formlos beantragt werden kann (Details siehe AÖ-Website). Wahlkartenanträge haben auch das Geburtsdatum des/der Antragstellers/stellerin zu beinhalten und können auch per Fax oder E-Mail eingebracht werden.

Die betreffenden Bestimmungen der NRWO idgF lauten dazu wie folgt: "Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte § 38. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. 
   
Ausstellung der Wahlkarte
§ 39.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Fall des § 38 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(3)
Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Landeswahlkreises aufgedruckt ist, auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmenabgabe sorgfältig zu verwahren.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden."

Eine Eintragung in die Wählerevidenz mit ausländischem Hauptwohnsitz kann JEDERZEIT erfolgen und gilt im Normalfall maximal 10 Jahre. Details dazu samt (herunterladbarem) FORMULAR, das gleichzeitig auch für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz verwendet werden kann, finden Sie auf der AÖ-Website. Formulare sind auch bei den österreichischen Botschaften und General-)Konsulaten auf Papier erhältlich. Ein Antrag auf einem derartigen Formular ist über die/das zuständige österreichische Botschaft/Konsularabteilung oder (General-)Konsulat einzureichen.
   
Betreffend Adressierung des Antrags auf Eintragung in die Wählerevidenz mit Hauptwohnsitz im Ausland nennt das Wählerevidenzgesetz 1973 idgF folgende Kriterien:

"§ 2a.

(1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa-Wählerevidenz gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
1. Ort der Geburt
2. Hauptwohnsitz des Ehegatten
3. Hauptwohnsitz nächster Verwandter
4. Sitz des Dienstgebers
5. Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen
6. Vermögenswerte
7. sonstige Lebensbeziehungen.


(3)
Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.

(5) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen. "  
   
Die maßgebliche Bestimmung aus dem Europa-Wählerevidenzgesetz lautet wie folgt:


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"Voraussetzungen für die Eintragung

§ 2.
(1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und
                      ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen
                      des § 4 erfüllen oder
2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.

(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.

(3) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.


(4) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, daß sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.

(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.

(6) Wahlberechtigte Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen."

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Achtung: Amtswegige Löschung aus der Wählerevidenz infolge Verstreichens
der gesetzlichen 10-Jahres-Frist! Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass österreichische Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland spätestes alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen in die Wählerevidenz zu erklären haben. Andernfalls sind sie von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen.
Die ersten Eintragungen erfolgten im Frühjahr 1990, womit die amtswegige Löschung infolge der 10-Jahres-Frist bereits seit mehr als zwei Jahren zur Anwendung kommen könnte.
Zwar kontaktieren einige österreichische Gemeinden diejenigen im Ausland lebenden ÖsterreicherInnen, die in der Wählerevidenz seit 10 Jahren eingetragen sind und die aufgrund der genannten Bestimmungen amtswegig zu löschen wären. Eine umfassende Kontaktierung der Betroffenen ist mangels vollständiger und auf letztem Stand befindlicher Unterlagen weder dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten noch den österreichischen Vertretungsbehörden möglich.

Im Zweifelsfall wäre eine rechtzeitige Neueintragung dringend anzuraten.

Viele liebe Grüße aus Wien,


Ihr

T. M. Buchsbaum m.p.

PS: Individuelle Anfragen von AuslandsösterreicherInnen sind an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten.