Österreich und die Erweiterung 2004  

erstellt am
31. 12. 05

Durch die Erweiterung wurden die zehn neuen Mitgliedsländer vollwertige Mitglieder der EU. Ihnen und ihren Bürgern kommen somit die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den bisherigen Mitgliedstaaten und deren Staatsangehörigen. In zahlreichen Bereichen, wie etwa dem Arbeitsmarkt, gibt es jedoch Übergangsfristen, die Ausnahmen und eine schrittweise Angleichung der Rechtsnormen bewirken.

Grundsätzlich gilt das Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs auch für die neuen Mitgliedstaaten. Österreich kann jedoch durch eine Übergangsregelung Beschränkungen für bestimmte Dienstleistungssektoren aufrechterhalten. Bei den betroffenen Sektoren handelt es sich um gärtnerische Dienstleistungen, Be- und Verarbeitung von Natursteinen; Herstellung von Stahl- und Leichmetallkonstruktionen; Baugewerbe (einschließlich verwandter Wirtschaftszweige); Schutzdienste; Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln; Hauskrankenpflege und das Sozialwesen. Malta und Zypern sind von dieser Übergangsregelung ausgenommen.

Bezüglich der Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat, welche dem Bereich des freien Personenverkehrs zuzuordnen ist, wird in selbständig- und unselbständig Erwerbstätige unterschieden: Die selbständige Erwerbstätigkeit fällt in den Bereich der Niederlassungsfreiheit und ist ab dem Beitritt zur Gänze hergestellt. Ein selbständig Erwerbstätiger muss aber die nach dem nationalen Recht geltenden Vorraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllen.
Die unselbständige Erwerbstätigkeit fällt in den Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die auch für die neuen Mitgliedstaaten gilt. Österreich ist aber durch eine Übergangsregelung im Beitrittsvertrag ermächtigt, Beschränkungen für den Zugang von Arbeitnehmern aus den mittel- und osteuropäischen Ländern (ausgenommen Malta und Zypern) bis zu sieben Jahren aufrechtzuerhalten. Gemäß dem Grundsatz der Reziprozität können die durch die Übergangsregelungen betroffenen Staaten, dem jeweiligen Staat, von dem eine Übergangsregelung beschlossen wurde, dieselben Beschränkungen auferlegen.

Der freie Warenverkehr ist bereits in den vergangen Jahren im Rahmen des Europaabkommens weitestgehend verwirklicht worden. Somit sind hier keine großen Veränderungen zu erwarten. Bestimmte Produkte, welche nicht gemäß EU-Standards hergestellt werden bzw. zugelassen wurden, sind von diesen Bestimmungen aber ausgenommen und erhalten somit keinen Marktzugang.

Der freie Kapitalverkehr kommt durch den Beitritt auch in den neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung. Der Beitrittsvertrag enthält aber bezüglich des Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, sowie von Zweitwohnsitzen eine Übergangsregelung in Form von vorübergehenden, länderweise unterschiedlichen, Beschränkungen.

Die den Umweltbereich betreffenden EU-Vorschriften und Normen werden von den neuen Mitgliedstaaten mit dem Beitritt in gleicher Weise wie in den bisherigen Mitgliedstaaten angewendet. Mitgliedstaaten, die besonders schwierige Umweltbedingungen aus der Vergangenheit übernommen haben, welche aber bei den Beitrittsverhandlungen Umwelt-Investitionsprogramme und konkrete Zeitpläne vorlegten, wurden Übergangsregelungen eingeräumt.

Der Euro wird in den Beitrittsländern vorerst nicht eingeführt. Vor einer Einführung ist eine positive Beurteilung der Nachhaltigkeit der Erfüllung bestimmter wirtschaftlicher Kriterien sowie eine mindestens zweijährige Teilnahme am Wechselkursmechanismus erforderlich.

An den Grenzen zu den neuen Mitgliedstaaten gibt es noch so lange Grenzkontrollen für Personen bis der Rat einstimmig die Inkraftsetzung aller Schengenbestimmungen beschließt. Ein gültiger Pass oder ein Personalausweis ist daher bei der Einreise weiterhin erforderlich.

Warenkontrollen im Sinne einer Zollkontrolle gibt es nach dem Beitritt nicht mehr. Für bestimmte Produkte, wie z.B. Zigaretten bleiben aber die derzeitig geltenden Importbeschränkungen aufrecht.
     

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Quelle: © Bundeskanzleramt 2005, Referat I/4/b    
     
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