Hundstorfer: Neue Maßnahmen im Lohn- und
 Sozialdumpingbekämpfungsgesetz in Begutachtung

 

erstellt am
23. 07. 14
10.00 MEZ

Novelle bringt wesentliche Verbesserungen bei Kontrollen
Wien (bmask) - Das Sozialministerium hat am 22.07. eine Novelle des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes in Begutachtung geschickt. "Diese Novelle bringt wesentliche Verbesserungen bei den Kontrollen", so Sozialminister Rudolf Hundstorfer am Dienstag. Mit der Novelle werde ein weiterer Punkt des Regierungsprogramms umgesetzt. "Das 2011 in Kraft getretene Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping ist ein wirksames Instrument, um unlauteren Wettbewerb zu unterbinden und faire Bedingungen für alle in Österreich aktiven Betriebe zu schaffen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird das Gesetz noch treffsicherer, schwarze Schafe werden noch stärker bestraft", betonte Hundstorfer. Sozialbetrug sei kein Kavaliersdelikt, sondern eine kriminelle Handlung, die mit aller gebotenen Härte verfolgt gehöre. Das In-Kraft-Treten der Novelle ist mit 1. Jänner 2015 geplant.

"Der Bau ist jene Branche, die am meisten von Unterentlohnung betroffen ist", so Hundstorfer. Deswegen ist eine wesentliche Maßnahme der Novelle die Ausweitung der behördlichen Lohnkontrolle auf sämtliche Entgeltbestandteile im Baubereich, um Unterentlohnung einen Riegel vorzuschieben. In allen übrigen Bereichen erfolgt eine Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrages zustehenden Grundlohns samt Sonderzahlungen.

"Bei Nichtbereithalten der Lohnunterlagen werden die Verwaltungsstrafen verdoppelt", betonte Hundstorfer. Der Strafrahmen wird auf das Niveau des Strafrahmens für Lohndumping - bisher eine Geldstrafe von 500 bis 5.000 Euro, künftig eine Strafe von 1.000 bis 10.000 Euro - erhöht. Die Strafe wegen Nichtbereithalten der Lohnunterlagen wird künftig je Arbeitnehmer, für den die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden verhängt, anstatt wie bisher pauschal je Arbeitgeber.

Zudem wird in Zukunft der betroffene Arbeitnehmer informiert, wenn es einen Strafbescheid gibt, weil er zu wenig Lohn erhalten hat. Dies eröffnet ihm die Möglichkeit den ausstehenden Lohn von seinem Arbeitgeber zu verlangen bzw. einzuklagen.

Ein inländischer Auftraggeber kann derzeit bei Verdacht einer Unterentlohnung durch seinen Auftragnehmer dazu verpflichtet werden, einen Teil des Auftragsentgelts als Sicherheit bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu leisten. Künftig soll die Sicherheitsleistung in allen Fällen des begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz - also z.B. auch wenn der Auftragnehmer die Lohnkontrolle vereitelt, sodass gar nicht festgestellt werden kann, ob eine Unterentlohnung vorliegt - möglich sein. Die kontrollierenden Stellen sollen bereits unmittelbar nach der Kontrolle bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beantragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über diesen Antrag binnen drei Arbeitstagen nach Einlangen zu entscheiden.

"All diese Maßnahmen werden das Lohn- und Sozialdumpinggesetz noch effektiver machen", zeigte sich Sozialminister Hundstorfer überzeugt.

     

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