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Das Umweltmanagementgesetz bezieht sich auf die Umsetzung der Öko- Audit-Verordnung der EU (EMAS-Verordnung). Demnach können Betriebe ein betriebs-internes Umweltmanagementsystem aufbauen und ihre Umweltleistungen von zugelassenen externen Gutachtern prüfen lassen. Wer diese Prüfung besteht, wird in ein EU-weit aufgelegtes öffentliches Register eingetragen. Dokumentiert werden die Umweltleistungen in einer öffentlichen Umwelterklärung.
Betriebe, die freiwillig ein solches Umweltmanagementsystem aufgebaut und ein Öko-Audit absolviert haben, sollen künftig Vereinfachungen bei Verwaltungsverfahren in Anspruch nehmen können. So soll etwa die Genehmigung von Änderungen an kleinen Anlagen, sofern keine strengere Normen, wie etwa das UVP-Gesetz zur Anwendung kommen, durch ein bloßes Anzeigeverfahren abgewickelt werden können. Die für den Betrieb einer Anlage notwendigen Bescheide sollen in einem konsolidierten Genehmigungsbescheid zusammengefasst werden können. Zur rascheren Verfahrensabwicklung in der Verwaltung wird auch die Konzentration des Anzeigeverfahrens beitragen, betonte Molterer.
Für EMAS-Betriebe kann auch die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Abfall- und Abwasserbeauftragten entfallen, da das Unternehmen über einen Umwelt-managementbeauftragten verfügen muss. Auf Grund der freiwilligen Verpflichtung zur umfassenden Dokumentation umweltrelevanter Vorgänge und zur regelmäßigen Information der Öffentlichkeit sollen beispielsweise im Abfallwirtschaftsgesetz und im Umweltinformationsgesetz vorgesehene gesetzliche Meldepflichten entfallen können. Die Auslagerung behördlicher Tätigkeit auf die sachverständigen Umweltgutachter beschleunigt die Verfahrensdauer.
Daneben kommt es zu einer Verkürzung der Verfahrensfristen. Das Eintragungsverfahren in das Standorteverzeichnis beträgt künftig drei Monate plus eine Woche statt bisher sechs Monate. Das Anzeigeverfahren für Anlagenänderungen soll in zwei statt in sechs Monaten abgehandelt werden. Bei den Bundesbehörden wird die doppelte Zuständigkeit abgebaut: Die Zulassung der unabhängigen Umweltgutachter erfolgt nur mehr durch den Umweltminister (statt wie bisher gemeinsam mit dem Wirtschaftsminister), ebenso die Führung des Standorteverzeichnisses, wobei sich der Umweltminister hier des Umweltbundesamts bedient.
Eine neue Form des Konfliktmanagements soll die Verfahren beschleunigen: Schon bevor ein Betrieb eine Entscheidung, etwa eine Anlagenänderung, der Behörde mitteilt, wird diese mit den Anrainern diskutiert. "Diese Art der Kommunikation als Mittel zur Streitvermeidung ist neu in unserer Rechtskultur mit Instanzenzug, Anhörungsrecht und Parteistellung", hob Molterer hervor. Sie schaffe aber langfristig Vertrauen zwischen Unternehmen und Bevölkerung.
Das seit 1995 bestehende Öko-Audit-System, das ursprünglich auf produzierende Betriebe beschränkt war, wird nun EU-weit auch auf die übrigen Branchen ausgedehnt. Österreich hat auf nationaler Ebene den Dienstleistungssektor schon seit 1998 in dieses System einbezogen. Außerdem sieht das neue Gesetz die teilweise Übernahme der internationalen Umweltmanagement-Norm ISO 14.001 und die verstärkte Einbindung der Arbeitnehmer vor.
Österreich hat sich unter den EU-Staaten eine Spitzenposition bei der Nutzung des Öko-Audit-Systems erarbeitet. Derzeit sind 332 Standorte in das europaweite Öko-Audit-Register eingetragen. 265 davon sind produzierende Betriebe, 67 zählen zum Dienstleistungssektor. Damit liegt Österreich hinter Deutschland auf Platz 2. "Durch die im neuen Umweltmanagementgesetz vorgesehenen Vereinfachungen sollen die Unternehmen einen zusätzlichen Motivationsschub erhalten", bekräftigte Molterer. Außerdem seien sowohl für die Betriebe als auch für die Behörden durch die vereinfachten Verwaltungsverfahren Kostensenkungen zu erwarten.

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